Umlagen und Abgaben
Der Strompreis setzt sich aus drei großen Bestandteilen zusammen:
- Staatlich veranlasste Bestandteile
- Entgelte für die Netznutzung
- Kosten für Beschaffung und Vertrieb
Die staatlichen Umlagen, Abgaben und Steuern bilden dabei den größten Anteil am Strompreis. Für einen besseren Überblick haben wir die Entwicklung der Umlagen und Abgaben über die letzten 3 Jahre im Folgenden für Sie zusammengestellt.
Umlagen gemäß EEG, KWKG und EnWG
2023 | 2024 | 2025 | |
ct/kWh | ct/kWh | ct/kWh | |
KWKG-Umlage | 0,357 | 0,275 | 0,277 |
Aufschlag für besondere Netznutzung bis 1 Mio. kWh | 0,417 | 0,643 | 1,558 |
Aufschlag für besondere Netznutzung über 1 Mio. kWh | 0,050 | 0,050 | 0,050 |
Aufschlag für besondere Netznutzung nur produzierendes Gewerbe Kat. C* kWh | 0,025 | 0,025 | 0,025 |
Offshore-Umlage | 0,591 | 0,656 | 0,816 |
Alle Umlagen sind in netto ausgewiesen. |
Erklärung der Umlagen:
KWKG-Umlage
Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-G) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlenstoffdioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf alle Verbraucher umgelegt.
Aufschlag für besondere Netznutzung (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“)
Stromintensive Industriebetriebe zahlen seit dem 1. Januar 2012 geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung wurde die Umlage nach §19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) eingeführt. Letztverbraucher können ein individuelles geringeres Netzentgelt beantragen, wenn ihr Verbrauchsverhalten den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV entspricht. Die Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, können zudem einen finanziellen Ausgleich hierfür entstandener Mehrkosten erhalten. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
§17 Offshore-Haftungsumlage
Diese Umlage deckt eventuell anfallende Entschädigungszahlungen ab, die Windparkbetreiber bei verzögerten oder gestörten Anschlüssen gegen den zuständigen Netzbetreiber haben. Mittels dieser Umlage möchte die Bundesregierung einen Investitionsanreiz schaffen.
Die abschaltbare Lasten-Umlage (AbLaV-Umlage) wird seit 2023 und die EEG-Umlage seit dem 01.07.2022 nicht mehr erhoben.