Umlagen und Abgaben

Der Strompreis setzt sich aus drei großen Bestandteilen zusammen:

  • Staatlich veranlasste Bestandteile
  • Entgelte für die Netznutzung
  • Kosten für Beschaffung und Vertrieb

Die staatlichen Umlagen, Abgaben und Steuern bilden dabei den größten Anteil am Strompreis. Für einen besseren Überblick haben wir die Entwicklung der Umlagen und Abgaben über die letzten 3 Jahre im Folgenden für Sie zusammengestellt.

Umlagen gemäß EEG, KWKG und EnWG

202220232024
 ct/kWhct/kWhct/kWh
EEG-Umlage3,723--
KWKG-Umlage 0,3780,3570,275
§ 19 StromNEV bis 1 Mio. kWh0,4370,4170,643
§ 19 StromNEV über 1 Mio. kWh0,0500,0500,050
Offshore-Umlage0,4190,5910,656
§ 18 AbschaltVO-Umlage0,003--
Alle Umlagen sind in netto ausgewiesen.   
Erklärung der Umlagen:

EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energien gefördert, die nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Diese Kosten werden gemäß EEG auf alle Verbraucher umgelegt.

KWKG-Umlage

Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-G) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlenstoffdioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf alle Verbraucher umgelegt.

Umlage nach §19 StromNEV

Stromintensive Industriebetriebe zahlen seit dem 1. Januar 2012 geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung wurde die Umlage nach §19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) eingeführt.

§17 Offshore-Haftungsumlage

Diese Umlage deckt eventuell anfallende Entschädigungszahlungen ab, die Windparkbetreiber bei verzögerten oder gestörten Anschlüssen gegen den zuständigen Netzbetreiber haben. Mittels dieser Umlage möchte die Bundesregierung einen Investitionsanreiz schaffen.

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Große industrielle Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes vom Netz gehen können und dafür eine Entschädigung erhalten. Zur Finanzierung wurde zum 1. Januar 2014 die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) eingeführt.