Anmeldung Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG beim Netzbetreiber
Im Rahmen der Energiewende werden den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet. Mit der Neuregelung zur Anmeldung Steuerbarer Verbrauchseinrichtungen soll in Zukunft die Netzstabilität sichergestellt und gleichzeitig gewährleistet werden, dass Verbrauchseinrichtungen ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden können.
Welche Geräte sind als Steuerbare Verbrauchseinrichtungen anzumelden?
Als Steuerbare Verbrauchseinrichtungen verpflichtend anzumelden sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW und Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Folgende Anlagentypen sind zu melden:
- private Ladepunkte bzw. Wallboxen
- Wärmepumpen inkl. Heizstäbe
- Batteriespeicher mit Netzbezug
- Klimageräte für Raumkühlung
Welche Geräte müssen nicht gemeldet werden?
- Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2023 können, müssen aber zunächst nicht angemeldet werden (Bestandsschutz bis 31.12.2028).
- Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 4,2 kW sind nicht anzumelden.
- Öffentliche zugängliche Ladepunkte gem. Ladesäulenverordnung (LSV) §2 Nr. 5 sind nicht anzumelden.
- Stromspeicher, die technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können, sind nicht anzumelden.
Welche Vorteile ergeben sich für Anlagenbetreiber?
- Verringerte Netzentgelte: Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen Modulen, mit denen Sie die Netzentgelte auf verbrauchten Strom reduzieren können.
- Vereinfachte Genehmigung: Die bisher notwendige Anmeldung mit anschließender Genehmigung beim Netzbetreiber entfällt, lediglich die Anmeldung über den Onlineantrag ist vom Betreiber oder Installateur durchzuführen.
Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?
Dafür, dass wir als Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten Betreiber von steuerVE eine Reduzierung auf die Netzentgelte.
Es werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (sog. Module der Netzentgeltreduzierung) unterschieden.
Zunächst fallen alle Betreiber von steuerVE mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.
Welche der beiden Module für Sie als Betreiber attraktiver ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauch ab. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist in die Zukunft möglich.
Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen:
Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
- Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom veröffentlichten Netzentgelt und liegt in 2024 im Netzgebiet des Stadtwerks Tauberfranken bei 153,54 Euro brutto p.a.
- Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung als Reduzierungslogik an den Lieferanten des Betreibers mitgeteilt
Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
- Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh
- Auch hier ist die Höhe der Entlastung abhängig von veröffentlichten Netzentgelten
- Wechsel in Modul 2 muss durch den Betreiber beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden - wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch mit der Berechnungsgrundlage aus Modul 1 berechnet
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Was ist das und betrifft mich das?
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FAQ zu den Festlegungen der Bundesnetzagentur zum §14a EnWG
Die neuen Bestimmungen treten am 01.01.2024 in Kraft.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind alle nachfolgenden Anlagen mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW in der Niederspannung:
- (Privater) Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung ist,
- Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
- Anlage zur Raumkühlung,
- Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Anlagen, die keine steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind (bspw. Nachtstromspeicherheizungen), fallen nicht unter neuen Festlegungen der BNetzA und können nicht von der Netzentgeltreduzierung (Modul 1, 2) profitieren.
Für alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.
Ausgenommen hiervon sind:
- Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.a. BK6-22-300), die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen sowie
- Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.b. und 2.4.1.c. BK6-22-300), die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder kritischen Infrastruktur dienen.
Für Bestandanlagen, die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind umfangreiche Übergangsbestimmungen und Bestandsschutz vorgesehen.
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 angeschlossen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten haben, gelten die bestehenden Vereinbarungen unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden ab 2029 in das neue System überführt.
Für Nachstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte gewährt wurde (d.h. ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber) bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Nichts. Es gilt Bestandsschutz.
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten haben, gelten die bestehenden Vereinbarungen und damit die Netzentgeltreduzierung unverändert bis 31.12.2028 fort.
Nein. Verbrauchseinrichtungen,
- die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden,
- aber keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind
können nicht in das neue System wechseln und damit nicht von den neuen Modulen der Netzentgeltreduzierung profitieren. Eine bisher gewährte Netzentgeltreduzierung erfolgt ggf. weiterhin bis 31.12.2028.
Nein.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt.
Für Nachtstromspeicherheizungen, die bereits vor 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten habe, gelten die bisherigen Regelungen und damit die Netzentgeltreduzierung unverändert bis spätestens zur Außerbetriebnahme der Anlage fort.
Neue Anlagen können nicht von einer Netzentgeltreduzierung profitieren.
Anlagenzusammenfassung: Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Fallgruppen (nur bei Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung), so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, auch wenn die Einzelanlage jeweils weniger als 4,2 kW besitzt.
In diesem Fall wird im Rahmen dieser Festlegung die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt.
D.h. sind hinter einem Netzanschluss bspw. zwei Anlagen zur Raumkühlung mit je 3 kW installiert, sind diese als eine SteuVE einzustufen, da die Summe der Netzanschlussleistung 4,2 kW übersteigt. Die Anlagen fallen damit unter die neuen Bestimmungen der BNetzA.
Bei Neuanlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur.
Bestandsanlagen, die weiterhin die bisherige Netzentgeltreduzierung erhalten möchten, müssen nichts unternehmen.
Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten (Achtung: nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen) wenden Sie sich bitte an das Stadtwerk Tauberfranken.
Sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten notwendig sein (bspw. aufgrund Voraussetzung separater Zähler für Modul 2), wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur.
Nein. Die Regelungen gelten nur für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.
Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage steuern darf, profitieren die Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt. Die BNetzA legt für 2024 verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen die Betreiber wählen können.
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung der Arbeitspreises um 60 Prozent vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der SteuVE separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.
Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.
In Ergänzung zu Modul 1 sieht die BNetzA ab 2025 Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt) vor. Dieses kann erst ab 2025 beansprucht werden.
Weitere Details sind den Festlegungen der BNetzA sowie dem Preisblatt des Stadtwerks Tauberfranken zu entnehmen.
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt nicht direkt durch den Netzbetreiber, sondern durch den Energielieferanten des Anlagenbetreibers. Der Anlagenbetreiber informiert seinen Lieferanten über die Installation einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und den Wunsch das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.
Der Lieferant bestellt daraufhin beim Netzbetreiber die Änderung der Netzentgelte. Der Lieferant ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet.
Nein. Nach der Festlegung der BNetzA darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überbelastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.
Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, können Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Regelungen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden.
Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden. In den gewöhnlichen Haushaltsverbrauch kann und darf auch weiterhin nicht eingegriffen werden.